Zugang zu medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten wird vereinfacht
Zugang zu medizinischem Cannabis für Patientinnen und Patienten wird vereinfacht
Bern, 22.06.2022 – Der Bundesrat will Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabisarzneimitteln erleichtern. Er hat deshalb an seiner Sitzung vom 22. Juni beschlossen, das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) aufzuheben. Für die ärztliche Verschreibung braucht es keine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit mehr. Der Verkauf und Konsum von Cannabis für nicht-medizinische Zwecke bleibt dagegen verboten. Die Gesetzesänderung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Kranke Menschen werden ab dem 1. August 2022 einen einfacheren Zugang zu medizinischem Cannabis erhalten. Die Entscheidung, ob ein Cannabisarzneimittel therapeutisch eingesetzt werden soll, wird vom Arzt oder der Ärztin gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten gefällt. Die Ausnahmebewilligung des BAG für den Einsatz von medizinischem Cannabis wird nicht mehr erforderlich sein. Von der neuen Regelung können insbesondere Menschen profitieren, die unter starken chronischen Schmerzen und Spastiken leiden.
Zunehmende Nachfrage
Ohne Ausnahmebewilligung durfte Cannabis zu medizinischen Zwecken bisher weder angebaut, eingeführt oder zu Zubereitungen verarbeitet werden. Auch eine Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln war nur mit einer Ausnahmebewilligung des BAG und nur in begründeten Fällen möglich.
Die Nachfrage nach solchen Bewilligungen ist in den vergangenen Jahren gestiegen. Das ist administrativ aufwändig, verzögert die Behandlung und entspricht nicht mehr dem Ausnahmecharakter, den das Betäubungsmittelgesetz vorsieht. Der Bundesrat hat dem Parlament deshalb eine Gesetzesänderung zur Streichung des Verbots von Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgelegt, die im März 2021 verabschiedet wurde. Ein Betäubungsmittelrezept wird für solche Medikamente weiterhin erforderlich sein.
Fehlende Wirksamkeitsnachweise für Vergütung
Die Gesetzesanpassung ändert nichts an den Voraussetzungen für die Kostenvergütung von Cannabisarzneimitteln durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese werden derzeit nur in Ausnahmefällen vergütet. Der Bundesrat hat prüfen lassen, ob es in diesem Bereich Handlungsbedarf gibt. Die vorliegende Evidenz zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit von Cannabisarzneimitteln ist derzeit jedoch ungenügend für eine generelle Vergütung.
Einen Beitrag leisten können die künftig vom Bund erhobenen Daten zur ärztlichen Behandlung mit Cannabisarzneimitteln. Die obligatorische Datenerhebung dient dazu, die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen. Sie ist auf die ersten sieben Jahre nach der Gesetzesänderung beschränkt. Die gewonnenen Evidenzen können einen spezifischen Antrag zur Vergütung von Cannabisarzneimitteln unterstützen, aber nicht ersetzen.
Anpassungen am Ausführungsrecht notwendig
Für die Umsetzung der Gesetzesänderung sind Anpassungen an der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) und der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) notwendig. Sie werden per 1. August 2022 angepasst. Unter anderem werden die Kontrollmassnahmen für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken detailliert geregelt. Zuständig ist nach der Gesetzesänderung Swissmedic.
Link: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-89372.html