swissmedic_2021.04.21_DE_CBD

Produkte mit Cannabidiol (CBD) – Überblick – 21.04.2021 update

Umsetzungsleitfaden der technischen Plattform für Abgrenzungsfragen des BAG, des BLV und von Swissmedic

Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, werden in der Schweiz immer beliebter. Im Gegensatz zu THC (Tetrahydrocannabinol) unterliegt CBD nicht dem Betäubungsmittelgesetz, da es keine vergleichbare psychoaktive Wirkung erzeugt. Das bedeutet aber nicht, dass CBD einfach nach Belieben irgendwelchen Präparaten zugesetzt oder willkürlich beworben werden darf: Produkte können nur dann legal vermarktet werden, wenn sie der Gesetzgebung des Landes entsprechen, in dem sie in Verkehr gebracht werden. Je nach Einstufung kommt die entsprechende Schweizer Gesetzgebung zur Anwendung.

Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die verschiedenen CBD-haltigen Rohstoffe und Produkte der Anbieter und deren Einstufung und Verkehrsfähigkeit nach der aktuellen Rechtslage. Es ist in erster Linie als Umsetzungshilfe gedacht, um die zuständigen Behörden zu identifizieren und eine konsequente Umsetzung zu fördern. Gleichzeitig soll es mögliche Anbieter für die rechtlichen Anforderungen sensibilisieren.

Wesentliche Neuerungen sind:

Produkte, die als Heilmittel (Arzneimittel, Medizinprodukte) angeboten werden

  • CBD-Monopräparat Epidiolex® ist ok
  • Die Herstellung und Abgabe von CBD-haltigen Arzneimitteln in Apotheken ist nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a HMG und unter Berücksichtigung der entsprechenden arzneimittelrechtlichen Anforderungen möglich.
  • Weitere Informationen: Swissmedic https://www.swissmedic.ch

Als Lebensmittel angebotene Produkte

Produkte, die als Kosmetika verkauft werden

  • Die Verwendung von „Cannabis“ (nicht harzige Blüten und Fruchtstände) und daraus hergestellten Produkten (z.B. Hanfextrakte, CBD) in Kosmetika ist verboten. Samen und Blätter, die nicht mit Blütenständen oder Früchten vermischt sind, fallen jedoch nicht unter den Begriff „Cannabis“ und dürfen in Kosmetika verwendet werden.
  • Weitere Informationen: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) https://www.blv.admin.ch

Produkte, die als Gebrauchsgegenstände angeboten werden (z.B. CBD-haltige Liquids für E-Zigaretten)

  • Der Zusatz von CBD zu Liquids für E-Zigaretten in pharmakologisch wirksamen Dosen ist daher nicht erlaubt.
  • Weitere Informationen: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) https://www.blv.admin.ch

Produkte, die als Chemikalien aufgemacht sind

  • Wenn die Aufmachung keinen anderen Verwendungszweck nahelegt, können CBD-haltige Produkte, wie z.B. Parfümöle, durchaus nach den Bestimmungen des Chemikalienrechts legal in Verkehr gebracht werden.
  • Weitere Informationen: Gemeinsame Anmeldestelle für Chemikalien https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home.html

Produkte, die als Tabakersatzstoffe vermarktet werden

Landwirtschaftliche Produktion von Hanf, Hanfsamen und Pflanzgut

  • Ab dem 1. Januar 2021 wird der landwirtschaftliche Anbau von Hanf, der nicht als Betäubungsmittel gilt, erlaubt. Alle Bestimmungen im Saatgutgesetz für die Produktion und das Inverkehrbringen von Hanfsamen und Pflanzgut werden aufgehoben. Für die landwirtschaftliche Produktion von Hanf sind die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes und des Direktzahlungsgesetzes zu beachten. Wenn Hanf als Futtermittel verwendet werden soll, wird auf das Futtermittelgesetz verwiesen.
  • Weitere Informationen https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-produk-tion/hanf.html

Import und Export von Cannabis und Cannabiszubereitungen mit CBD und einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 1,0 %.

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