Produkte mit Cannabidiol (CBD) – Überblick – 21.04.2021 update
Umsetzungsleitfaden der technischen Plattform für Abgrenzungsfragen des BAG, des BLV und von Swissmedic
Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, werden in der Schweiz immer beliebter. Im Gegensatz zu THC (Tetrahydrocannabinol) unterliegt CBD nicht dem Betäubungsmittelgesetz, da es keine vergleichbare psychoaktive Wirkung erzeugt. Das bedeutet aber nicht, dass CBD einfach nach Belieben irgendwelchen Präparaten zugesetzt oder willkürlich beworben werden darf: Produkte können nur dann legal vermarktet werden, wenn sie der Gesetzgebung des Landes entsprechen, in dem sie in Verkehr gebracht werden. Je nach Einstufung kommt die entsprechende Schweizer Gesetzgebung zur Anwendung.
Dieses Merkblatt gibt einen Überblick über die verschiedenen CBD-haltigen Rohstoffe und Produkte der Anbieter und deren Einstufung und Verkehrsfähigkeit nach der aktuellen Rechtslage. Es ist in erster Linie als Umsetzungshilfe gedacht, um die zuständigen Behörden zu identifizieren und eine konsequente Umsetzung zu fördern. Gleichzeitig soll es mögliche Anbieter für die rechtlichen Anforderungen sensibilisieren.
Wesentliche Neuerungen sind:
Produkte, die als Heilmittel (Arzneimittel, Medizinprodukte) angeboten werden
- CBD-Monopräparat Epidiolex® ist ok
- Die Herstellung und Abgabe von CBD-haltigen Arzneimitteln in Apotheken ist nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a HMG und unter Berücksichtigung der entsprechenden arzneimittelrechtlichen Anforderungen möglich.
- Weitere Informationen: Swissmedic https://www.swissmedic.ch
Als Lebensmittel angebotene Produkte
- Derzeit ist CBD nicht als Zutat in Lebensmitteln (Novel Food) zugelassen. Eine solche Indikation für CDB ist daher im Moment nicht möglich.
- Weitere Informationen: Website zu Cannabis, Hanfextrakten und Cannabinoiden als Lebensmittel https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-vollzugs-grundlagen/bewilligung-und-meldung/bewilligung/cannabis-cannabidiol.htm
Produkte, die als Kosmetika verkauft werden
- Die Verwendung von „Cannabis“ (nicht harzige Blüten und Fruchtstände) und daraus hergestellten Produkten (z.B. Hanfextrakte, CBD) in Kosmetika ist verboten. Samen und Blätter, die nicht mit Blütenständen oder Früchten vermischt sind, fallen jedoch nicht unter den Begriff „Cannabis“ und dürfen in Kosmetika verwendet werden.
- Weitere Informationen: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) https://www.blv.admin.ch
Produkte, die als Gebrauchsgegenstände angeboten werden (z.B. CBD-haltige Liquids für E-Zigaretten)
- Der Zusatz von CBD zu Liquids für E-Zigaretten in pharmakologisch wirksamen Dosen ist daher nicht erlaubt.
- Weitere Informationen: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) https://www.blv.admin.ch
Produkte, die als Chemikalien aufgemacht sind
- Wenn die Aufmachung keinen anderen Verwendungszweck nahelegt, können CBD-haltige Produkte, wie z.B. Parfümöle, durchaus nach den Bestimmungen des Chemikalienrechts legal in Verkehr gebracht werden.
- Weitere Informationen: Gemeinsame Anmeldestelle für Chemikalien https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home.html
Produkte, die als Tabakersatzstoffe vermarktet werden
- Hanf mit einem THC-Gesamtgehalt von weniger als 1,0 % gilt als nicht psychotrop und kann auch als Tabakersatzprodukt zum Rauchen verkauft werden.
- Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit BAG https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesuche-bewilligun-gen/gesuche-bewilligungen-im-bereich-sucht/gesetzliche-vorgaben-tabakprodukte/faq-cbd.html
Landwirtschaftliche Produktion von Hanf, Hanfsamen und Pflanzgut
- Ab dem 1. Januar 2021 wird der landwirtschaftliche Anbau von Hanf, der nicht als Betäubungsmittel gilt, erlaubt. Alle Bestimmungen im Saatgutgesetz für die Produktion und das Inverkehrbringen von Hanfsamen und Pflanzgut werden aufgehoben. Für die landwirtschaftliche Produktion von Hanf sind die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes und des Direktzahlungsgesetzes zu beachten. Wenn Hanf als Futtermittel verwendet werden soll, wird auf das Futtermittelgesetz verwiesen.
- Weitere Informationen https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-produk-tion/hanf.html
Import und Export von Cannabis und Cannabiszubereitungen mit CBD und einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 1,0 %.
- Der Nachweis muss durch ein chargenspezifisches Analysenzertifikat erbracht werden, das sich auf die konkrete Lieferung bezieht und von einem akkreditierten (ISO/IEC 17025) oder GMP-Labor ausgestellt wurde.
- Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit BAG https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesuche-bewilligun-gen/ausnahmebewilligungen-verbotene-betaeubungsmittel.htm